Verkaufsbedingungen wh Münzprüfer Berlin GmbH

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich etwaiger Beratungsleistungen und Auskünfte der wh Münzprüfer Berlin GmbH (im folgenden „Verkäufer“ genannt) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern des § 13 BGB. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche Folgegeschäfte, auch wenn der Verkäufer nicht nochmals auf diese Verkaufsbedingungen hinweist.

1.2. Abweichende oder widersprechende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten in keinem Fall. Sie werden auch dann nicht verbindlich, wenn der Verkäufer diesen nach Eingang beim Verkäufer nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Jegliche stillschweigende Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Käufers ist ausgeschlossen. Mit Erteilung des Auftrages bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Lieferung des Verkäufers gelten diese Verkaufsbedingungen als anerkannt1.3. Abweichungen von den nachstehenden Verkaufsbedingungen sowie Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.

1.4. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend; ein Vertrag mit dem Käufer kommt erst zustande, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Käufers bestätigt Dies gilt nicht, soweit die Angebote des Verkäufers ausdrücklich befristet sind; in diesem Fall kommt ein Vertrag zustande, wenn die Annahme des Angebots seitens des Kunden innerhalb der Frist beim Verkäufer eingeht. Aufträge (Bestellungen) bedürfen zu ihrer rechtsverbindlichen Annahme der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt die Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

1.5. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, vom Verkäufer oder Dritten stammenden und dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen und Materialien behält sich der Verkäufer, soweit nicht anders vereinbart, das Eigentum und das Urheberrecht sowie sämtliche anderen Schutzrechte vor. Der Käufer darf die genannten Gegenstände ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Verkäufers Dritten weder als solche noch ihrem Inhalt nach zugänglich machen. Eine Nutzung der genannten Gegenstände und Unterlagen ist ebenso wie eine Vervielfältigung nur insoweit erlaubt, als dies für den Abschluss oder die Durchführung von Verträgen mit dem Verkäufer erforderlich ist. Die genannten Unterlagen und Materialien nebst Vervielfältigungen sind unverzüglich auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurückzugeben, soweit ein Vertrag nicht zustande kommt oder sie für die weitere Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.

1.6. Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

2. Versand

2.1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Verpackung sowie Weg und Art des Versandes bestimmt der Verkäufer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Gefahr und Kosten der Versendung sowie die Kosten einer etwaigen Transportversicherung trägt der Käufer. Ohne Aufforderung durch den Käufer wird der Verkäufer keine Transportversicherung abschließen. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an die Transportperson auf den Käufer über.

2.2. Etwaige Transportschäden hat der Käufer unverzüglich, soweit für den Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erkennbar, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Erhalt der Ware, auch dann dem Verkäufer anzuzeigen, wenn dieser für den Transport nicht verantwortlich ist. Darüber hinausgehende Anzeigepflichten oder -obliegenheiten des Käufers bleiben unberührt.

2.3. Verzögert sich der Versand der Lieferung auf Wunsch des Käufers oder aus anderen Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Käufer auf diesen über.

2.4. Ruft der Käufer versandfertig gemeldete Ware nicht unverzüglich oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab oder nimmt er die vertragsgemäße Lieferung ganz oder teilweise nicht an, so hat der Käufer die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher und vertraglicher Rechte ist der Verkäufer nach seiner Wahl in einem solchen Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder einzulagern und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche in Rechnung zu stellen.

2.5. Der Käufer kann Teillieferungen in zumutbarem Umfang nicht zurückweisen und ist verpflichtet, diese unmittelbar nach Erhalt der Teillieferung gegen Übersendung einer entsprechenden Rechnung zu bezahlen. Zumutbar sind Teilleistungen, wenn diese im Rahmen des Vertragszwecks für den Käufer verwendbar sind, die Lieferung der restlichen Ware durch die Teillieferung nicht beeinträchtigt ist und dem Käufer durch die Teillieferung keine Mehrkosten oder sonstiger Mehraufwand entsteht.

3. Lieferfristen- und Termine

3.1. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bezeichnet. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Käufer zu machender Angaben sowie dem Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk oder Lager verlässt oder die Versandbereitschaft dem Käufer gemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden des Verkäufers nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Entsprechendes gilt für Liefertermine.

3.2. Der Käufer ist wegen Lieferverzögerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, nicht zum Rücktritt berechtigt. Steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu, hat er sich auf Verlangen des Verkäufers schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. Erklärt sich der Käufer nicht innerhalb der Frist (entscheidend ist der Zugang der Erklärung beim Verkäufer), hat der Käufer eine weitere angemessene Frist zu setzen und darf erst nach Verstreichen dieser Frist zurücktreten. Ein Rücktrittsrecht des Käufers wegen verspäteter Leistung besteht nicht, wenn die Ware bei Fristablauf abgesandt oder versandbereit ist und das dem Käufer innerhalb der Frist zur Erbringung der Leistung des Verkäufers angezeigt ist.

3.3. Bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Verkäufers wie z.B. Krieg, Aufruhr, vom Verkäufer nicht zu vertretende Arbeitskämpfe beim Verkäufer oder seinen Lieferanten oder Transportunternehmen, hoheitliche Eingriffe, Ein- und Ausfuhrverbote, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen und sonstige Betriebsstörungen bei dem Verkäufer oder dessen Lieferanten verlängern fest vereinbarte Lieferfristen und -termine um die Dauer der Behinderung. Das gilt auch, wenn sich der Verkäufer im Lieferverzug befindet.

3.4. Dauern solche Lieferverzögerungen länger als zwei Monate, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann jedoch erst zurücktreten, wenn der Verkäufer auf seine Aufforderung nicht binnen Wochenfrist erklärt, ob er zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern will.

3.5. Soweit und sofern der Verkäufer die Ware oder die für die Herstellung der Ware benötigten Teile, Materialien oder Stoffe von Dritten bezieht, steht die Lieferverpflichtung des Verkäufers unter dem Vorbehalt vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch den Verkäufer verschuldet. Wird ohne Verschulden des Verkäufers nicht vollständig und/oder rechtzeitig geliefert, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs sind nach Maßgabe von Nr. 5.7 und Nr. 5.8 beschränkt.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sämtliche Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Mehrwertsteuer, Fracht, Zölle und Versicherung.

4.2. Der Verkäufer ist berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund einer Änderung der Einstandspreise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder Löhne und Gehälter eintreten.

4.3. Alle Rechnungen sind, sofern im Einzelfall nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, binnen vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug ausschließlich auf die in der Rechnung des Verkäufers angegebenen Konten in der vereinbarten Währung zu zahlen. Bei Zahlungen aller Art tritt Erfüllung erst an dem Tag ein, an dem der Verkäufer über die Zahlung uneingeschränkt verfügen kann.

4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers ist der Verkäufer vorbehaltlich eines weitergehenden Verzögerungsschadens berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4.5. Dem Käufer steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.

4.6. Kommt der Käufer mit der Zahlung einer Rechnung um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, hat der Käufer ein der Schuldenregulierung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt, befindet er sich in Liquidation, sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in sein Vermögen eingeleitet oder werden sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich mindern, kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen unter Fristsetzung von mindestens einer Woche Sicherheit durch Vorauszahlung oder durch Bankbürgschaft fordern und seine Leistung bis zur Leistung der Sicherheit verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Gewährleistung und Haftungsausschluss

5.1. Sämtliche Angaben zu den Liefergegenständen oder sonstigen Leistungen sind Beschaffenheitsangaben und keine Garantien. Dem Käufer ist bekannt, dass die Ware so beschaffen ist, dass die dem Verkäufer vorliegenden Münzen ordnungsgemäß behandelt werden können und dass Anpassungsmaßnahmen – aufgrund von neuen und/oder geänderten Münzen bzw. aufgrund von Fremdmünzen und Falsifikaten – von Zeit zu Zeit erforderlich sein können. Zur Durchführung der Anpassungsmaßnahmen ist der Verkäufer nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung verpflichtet. Dem Käufer ist ferner bekannt, dass der Verkäufer trotz angemessener Bemühungen nicht gewährleisten kann, dass durch den Einsatz der Ware betrügerische Manipulationen oder ähnliche ungesetzliche Handlungen (z.B. Fremdmünzen oder Falsifikate) unterbunden, eingeschränkt oder verhindert werden können.

5.2. Soweit Waren aufgrund von Informationen, Zeichnungen, Entwürfen oder Spezifikationen hergestellt worden sind, die der Käufer zur Verfügung gestellt hat, oder standardisierte Ware nach Vorgaben des Käufers geändert worden ist, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung für die Verwendbarkeit, Sicherheit oder andere Eigenschaften der Ware.

5.3. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind in gleicher Weise unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Der Käufer haftet für den durch eine von ihm zu vertretende falsche Mängelbeseitigungsverlangen verursachten Schaden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache für die gerügte Erscheinung in seinem Verantwortungsbereich liegt.

5.4. Verarbeitet der Käufer ohne vorherige Qualitätskontrollen mangelhafte Ware oder liefert er als mangelhaft gerügte Ware an Dritte aus, ohne dem Verkäufer vorher Gelegenheit zur Prüfung gerügter Mängel gegeben zu haben, entfallen insoweit Mängelansprüche. Entsprechendes gilt für die Folgen ungeeigneter unsachgemäßer Verwendung der Ware, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, unsachgemäßer Änderungen der gelieferten Ware, natürlicher Abnutzung sowie fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung.

5.5. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Hierfür haftet der Verkäufer in demselben Umfang wie für die ursprünglich gelieferte Ware. Der Käufer trägt jedoch Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.

5.6. Rückgriffsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen Verkäufer und Käufer keine andere gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB besteht.

5.7. Der Verkäufer haftet für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten seiner Organe und Erfüllungsgehilfen sowie ohne Rücksicht auf den Grad des Verschuldens für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiter haftet der Verkäufer für leichte Fahrlässigkeit seiner Organe und Erfüllungsgehilfen im Falle der Unmöglichkeit, des Leistungsverzugs, der Nichteinhaltung einer Garantie oder der Verletzung einer sonstigen wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, auf deren Einhaltung der Lieferant vertraut oder deren Einhaltung die Durchführung dieses Vertrags erst möglich macht. In diesen Fällen ist die Haftung des Verkäufers auf solche vertragstypischen Schäden beschränkt, mit denen der Verkäufer bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Eine über die vorstehende Haftung hinausgehende Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für sämtliche Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, sowie für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

5.8. Darüber hinaus ist die Haftung des Verkäufers für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den Wert der betroffenen Lieferung pro Schadensfall beschränkt.

5.9. Sämtliche Ersatzansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt bei Sachmängelansprüchen nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder groben Pflichtverletzung durch den Verkäufer und bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

6. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

6.1. Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarung ist der Verkäufer verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb Deutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten durch den Verkäufer erbrachten, vertragsgemäß genutzter Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, kann der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder diese so ändern, dass das Schutz- oder Urheberrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

6.2. Die vorgenannte Verpflichtung des Verkäufers gilt nur, soweit der Käufer den Verkäufer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

6.3. Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch bestimmte Vorgaben des Käufers, durch eine für den Verkäufer nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Käufer verändert oder zusammen mit nicht vom Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

6.4. Die Pflicht zur eventuellen Leistung von Schadenersatz richtet sich nach Nr. 5.7. und Nr. 5.8 dieser Verkaufsbedingungen. Die Ansprüche verjähren innerhalb der in Nr. 5.9. bestimmten Frist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung, insbesondere bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos (Saldovorbehalt), Eigentum des Verkäufers. Schecks und Wechsel gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Zahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und gelieferte Gegenstände zurückzunehmen oder zu pfänden. Der Verkäufer ist nach Rücknahme eines oder mehrerer Liefergegenstände zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

7.2. Dem Verkäufer steht bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einer einheitlichen neuen Sache das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Die demnach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

7.3. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsvorgang weiterzuverkaufen, jedoch nicht diesen zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderungen des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder sonstige Dritte erwachsen. Die Abtretung dient in demselben Umfang der Sicherung der Forderungen des Verkäufers wie der Eigentumsvorbehalt nach Nr. 7.1. dieser Verkaufsbedingungen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die Forderungen selbst einzuziehen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Käufer seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen darf der Verkäufer die Ermächtigung zur Einziehung widerrufen. Der Verkäufer kann überdies verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner unverzüglich bekannt gibt, dem Verkäufer eine schriftliche Abtretungserklärung zur Verfügung stellt und dem Verkäufer alle zum Einzug der Forderung erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zur Verfügung stellt.

7.4. Der Käufer ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes nicht zur Abtretung oder Verpfändung der Forderungen berechtigt. Der Käufer hat den Verkäufer bei jeder Beeinträchtigung seines Eigentumsvorbehaltsrechts durch Dritte (z.B. durch Pfändungen oder Beschlagnahmen) unverzüglich schriftlich zu informieren. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und/oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

7.5. Kommt der Käufer mit dem Ausgleich der Forderungen des Verkäufers ganz oder teilweise in Verzug, ist der Verkäufer ohne weitere Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware ganz oder teilweise herauszuverlangen und ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7.6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

8. Schlussbestimmungen

8.1. Der Käufer verpflichtet sich, die innerhalb der Europäischen Union gelieferte Ware nach Ablauf der gewerblichen Nutzung an den Verkäufer zurückzuliefern. Für den Fall, dass dies nicht stattfindet, wird er die Ware seinerseits entsprechend den nationalen Regelungen, welche die Richtlinie 2003/108/EG umsetzen (für die Bundesrepublik Deutschland gilt das ElektroG) ordnungsgemäß auf seine Kosten entsorgen.

8.2. Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen und alleiniger Gerichtsstand ist Berlin. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.

8.3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Stand: August 2008

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